Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Der Beschlussvorschlag wurde wie folgt geändert:

 

Die seit 01.04.2022 gültigen Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Rechtskreis SGB II und SGB XII werden weiterhin unverändert angewendet und in Anlehnung an das Wohngeld entsprechend dynamisiert und fortgeschrieben mit Ausnahme der Stadt Hechingen, die in die Mietstufe IV höhergestuft wird. Für die anderen Städte und Gemeinde des Zollernalbkreises bleibt es bei der bisherigen Einstufung.

Die Stadt Balingen wird der Mietstufe III, Albstadt und Bisingen der Mietstufe II und die übrigen Städte und Gemeinden des Zollernalbkreises einschließlich der Stadt Meßstetten der Mietstufe I zugeordnet.

 

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